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Ãœberschrift 1

geschwärzten Papier

Mietbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

 

  1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte zwischen raquatec und dem Mieter. Im Falle der Vermietung von Fahrzeugen (LKW, Pritschenwagen, Kippfahrzeuge, Transporter, Geländewagen, PKW) gelten ergänzend die Sonder-Mietbedingungen von raquatec für Mietfahrzeuge.

 

  1. Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den raquatec dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend: „Vertragsgebiet“) überlässt. 

 

  1. Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt raquatec nicht an, es sei denn, raquatec stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Mietbedingungen von raquatec gelten auch dann, wenn raquatec in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Allgemeinen Mietbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt. 

 

  1. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit raquatec (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung von raquatec in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.

 

  1. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

II. Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand

 

  1. Angebote von raquatec – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an raquatec liegt in solchen Fällen erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters, sofern diese Angebote als freibleibend oder unverbindlich gekennzeichnet oder bezeichnet werden. Der Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.

 

  1. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) von raquatec in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes von raquatec an den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein von raquatec bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung von raquatec. 

 

  1. Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist raquatec berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu überlassen.

 

III. Mietdauer

 

  1. Die Mietzeit beginnt an dem zwischen raquatec und dem Mieter vereinbarten Tag. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag; bei extra umgerüsteten Anbaugeräten (Verlegezange, Steingreif, PVS o.ä.) 3 Tage

 

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann raquatec nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag – auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. raquatec ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des Mieters entstehen.

 

  1. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben, ist raquatec berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an raquatec zu zahlen. Etwaige Vergünstigungen nach der Staffelmietpreisliste von raquatec gelten im Falle einer Mietzeitüberschreitung nicht. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.   

 

  1. Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter raquatec die bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für Kündigungen

durch raquatec gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 

 

IV. Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und Transportgefahr)

 

  1. Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart – in der jeweiligen raquatec-Mietstation, bei der die Anmietung durch den Mieter erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Wirken Mitarbeiter von raquatec bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich, dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDI-Richtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und auch die zur Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDI-Richtlinien entsprechen. 

 

  1. Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit raquatec übernimmt raquatec oder ein von raquatec beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort.

 

  1. Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr des Mietgegenstandes in der jeweiligen raquatec-Mietstation statt. Dies gilt auch, wenn raquatec den Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines von raquatec etwa mit dem Rücktransport beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen von raquatec abzugeben. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in Ziffer IV. 6. enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht gegenüber der raquatec -Anmietstation, bereits dem Transportpersonal von raquatec oder dem Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige Beschädigungen/Mängel anzuzeigen. 

 

  1. raquatec überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei mitzuführenden Dokumente vorliegen.

 

  1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der Kernöffnungszeiten von raquatec (Mo. - Fr. 07:00 - 15:30 Uhr) in der jeweiligen raquatec -Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist (nachfolgend: „Anmietstation“), in gereinigtem Zustand zurückzugeben, sofern sich raquatec nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem anderen Ort ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Erklärt raquatec sich mit der Rückgabe an einem anderen Ort einverstanden, wird die Abholung des Mietgegenstands durch raquatec veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. Ziffer III. 4). Die Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch raquatec bestehen.

 

  1. Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter raquatec bei der Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder raquatec den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach Ziffer IV. 3. Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der raquatec -Mietstation, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen. 

 

V. Miete 

 

  1. Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend: „Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Staffelmietpreisliste von raquatec. Der Tagesmiete liegt die normale Schichtzeit von bis zu acht Betriebsstunden zugrunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet raquatec dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes. Eine Unterschreitung der täglichen Schichtzeit nach Satz 2 reduziert die Tagesmiete nicht. Fallen Wochenendtage (Sa.- So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird die Tagesmiete für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand auch an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, ist auch an diesen Tagen die Tagesmiete nach Maßgabe der vorstehenden Sätze 1 - 4 geschuldet.

 

  1. Sämtliche von raquatec genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

  1. Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage, Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. Ziffer XIV.) stellt raquatec dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“). 

 

 

 

 

 

 

VI. Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche

 

  1. Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter raquatec unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden von raquatec auf eigene Kosten beseitigt. 

 

  1. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber raquatec rügt. 

 

  1. raquatec übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck verwenden kann.

 

VII. Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes

 

  1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand ausschließlich mit den von raquatec zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.

 

  1. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische Änderungen erfolgen ausschließlich durch raquatec. 

 

  1. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.

 

  1. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader) oder einen Raddumper ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern raquatec für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften Arbeitsmaschinen und Raddumpern untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten (i) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und (ii) eine Verletzung des Mietvertrags mit raquatec. Der Mieter ist verpflichtet, raquatec als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.    

               

  1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. raquatec schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.

 

  1. Beabsichtigt der Mieter eine Nutzung des Mietgegenstandes an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen, so hat er raquatec dies vor Abschluss des Mietvertrages und spätestens drei Werktage vor der beabsichtigten Nutzung unter genauer Angabe der beabsichtigten Nutzungstage schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Mieter die rechtzeitige Mitteilung oder war eine vorherige Mitteilung nicht möglich, kann raquatec an Wochenendtagen bzw. gesetzlichen Feiertagen keinen Reparatur-Service beim Auftreten von Mängeln gewährleisten. Erfolgte keine vorherige Mitteilung, ist der Mieter in jedem Fall zur nachträglichen Mitteilung verpflichtet.

 

 

  1. Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von raquatec unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an raquatec ab. raquatec nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat raquatec etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die raquatec aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen. 

 

  1. Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber raquatec unverzüglich anzuzeigen und alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist er verpflichtet, raquatec bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten. 

 

  1. Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der Mieter auf das Eigentum von raquatec hinzuweisen und raquatec unverzüglich zu unterrichten.

 

  1. Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport, Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände einschließlich eventuell erforderlicher Fundamente. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie raquatec auf etwaige Risiken hinzuweisen. 

 

  1. Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt – unabhängig von der Dauer des Mietvertrags - bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der HKL-Mietstation, im Falle eines von raquatec durchgeführten Rücktransportes bis zur Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort. 

 

  1. raquatec ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.

 

  1. Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal von raquatec einsetzt, hält er raquatec von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei, die aus dem Personaleinsatz resultieren. 

 

VIII. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

  1. Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet raquatec nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.

 

  1. raquatec akzeptiert Zahlungen in bar, per SEPA-Firmenlastschrift und per Überweisung. Eventuell hinterlegte Kautionen kann raquatec nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen von raquatec gegen den Mieter verrechnen. 

 

  1. Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto von raquatec als erfolgt. 

 

  1. Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. 

 

  1. Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Ansprüchen von raquatec nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit raquatec beruht. 

 

IX. Zahlungsverzug, Verzugsschaden

 

  1. Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf raquatec unbeschadet anderer Rechte 

    • sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen Vereinbarungen betrifft und

    • sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.

 

  1. raquatec ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 %-punkten, von Unternehmern in Höhe von 9 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Von Unternehmern kann raquatec zudem einen Verzögerungsschadensersatz in Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt raquatec gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.  

 

X. Sicherungsabtretung

 

  1. Zur Sicherung aller künftigen Forderungen von raquatec aus der Geschäftsbeziehung tritt der Mieter an raquatec seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf raquatec über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. raquatec nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter raquatec eine Liste der abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers des Mieters (Drittschuldner) übergeben. 

 

  1. raquatec ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter gegenüber raquatec in Zahlungsverzug gerät. Die Nachfrist muss so bemessen sein, dass der Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bedarf es keiner Nachfrist.  

 

 

 

 

 

  1. Sicherungsübereignung

 

Reicht die Sicherungsabtretung nach Ziffer X. nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und künftigen Forderungen von raquatec gegen den Mieter sicherzustellen, kann raquatec von dem Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen raquatec -Forderung verlangen. 

 

 

  1. Haftung von raquatec

 

  1. Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen raquatec, ihre Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend: „HKL“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen. 

 

  1. Dies gilt nicht, soweit raquatec Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

 

  1. In den Fällen von Absatz 2 haftet raquatec nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 

 

  1. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern raquatec zwingend haftet, z. B. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

XIII. Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist

 

            Für die Verjährung etwaiger Ansprüche von raquatec gegen den Mieter sowie des Mieters gegen raquatec gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich aufgenommen wurde (vgl. Ziffer VII 8.), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche von raquatec gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn raquatec Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des Mietgegenstands durch raquatec. Im Falle der Akteneinsicht wird raquatec den Mieter unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen. 

 

XlV. Haftung des Mieters 

 

  1. Der Mieter haftet raquatec für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten. 

 

  1. Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht von raquatec zu vertreten sind. Im Falle der Anmietung von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen bei der Benutzung tatsächlich überschreiten, sowie von Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt (z. B. selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschinen wie Mobilbagger und Radlader), gilt die unbegrenzte Haftung des Mieters insbesondere für bei der Benutzung des Fahrzeugs entstehende Schäden an Straßen und deren Einrichtungen sowie an Eisenbahnanlagen, Eisenbahnfahrzeugen, sonstigen Eisenbahngegenständen und Grundstücken. Gegen eine diesbezügliche Haftung ist dem Mieter der Einwand verwehrt, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen der von ihm durchgeführten Nutzung entsprach. Der Mieter stellt raquatec von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte von bzw. gegen raquatec erheben. 

 

  1. Für einfach fahrlässig und grob fahrlässig verursachte Schäden an dem Mietgegenstand, gilt Folgendes: 

 

  1. Verträge über die Anmietung von Mietgegenständen mit einem Neuwert von mindestens EUR 1.500,- enthalten zu Gunsten des Mieters eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach (vgl. Buchstaben b) und c) zu den weiteren Voraussetzungen und Details). Die Reichweite der Haftungsbegrenzung richtet sich nach den Grundsätzen einer Versicherung auf Basis der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) in der jeweils gültigen Fassung der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV). Die Haftungsbegrenzung erfasst nur solche Sachen, Gefahren und Schäden, die nach den ABMG als versichert gelten, nicht aber solche Sachen, Gefahren und Schäden, die dort lediglich als „zusätzlich versicherbar“ bezeichnet werden. 

 

  1. Für die Haftungsbegrenzung verlangt raquatec von dem Mieter die Zahlung eines Entgelts gemäß gültiger Preisliste von raquatec. Das Entgelt wird in dem Auftragsschein gesondert ausgewiesen und ist ab dem Tag des Mietbeginns bis einschließlich dem Tag der Rückgabe des Mietgegenstands für jeden angefangenen Kalendertag in Höhe des vollen Tagesentgelts zu zahlen. Im Falle des Einsatzes unter erschwerten Bedingungen – insbesondere bei Abbrucharbeiten – verdoppelt sich das zu zahlende raquatec. Der Mieter ist verpflichtet, raquatec bei Vertragsabschluss auf solche Einsätze hinzuweisen.

 

Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Entgelts ist die Haftung des Mieters gegenüber HKL für Schäden am Mietgegenstand, die den ABMG unterfallen, bei einer einfach fahrlässigen Schadensverursachung auf die in den nachfolgenden vier Gruppen (A - D) genannten Beträge je Schadensereignis (= Selbstbeteiligung) wie folgt begrenzt:

 

Gruppe A: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro    750,00 Selbstbeteiligung Gruppe B: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 1.500,00 Selbstbeteiligung

Gruppe C: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 2.500,00 Selbstbeteiligung

Gruppe D: Haftungsbegrenzung des Mieters auf Euro 4.000,00 Selbstbeteiligung

 

Die für den jeweiligen Mietgegenstand geltende Selbstbeteiligung (Gruppe A - D) für einfach fahrlässige Schadensverursachungen teilt raquatec dem Mieter in der Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) mit. Die Haftungsbegrenzung des Mieters nach den vorgenannten Gruppen A - D für einfach fahrlässige Schadensverursachungen (Selbstbeteiligung) verdoppelt sich im Falle des Einsatzes des Mietgegenstandes unter erschwerten Bedingungen, insbesondere bei Abbrucharbeiten.

 

c) Im Falle grober Fahrlässigkeit bemisst sich die Höhe der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens. Die Haftung des Mieters bei einer grob fahrlässigen Schadensverursachung ist also nicht auf die in Ziffer XIV.

3. Buchstabe b) genannten Selbstbeteiligungen begrenzt. 

 

  1. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen bei einfacher Fahrlässigkeit (vgl. Absatz b)) bzw. bei grober Fahrlässigkeit (vgl. Absatz c)) erfordern neben der Zahlung des anfallenden Entgelts die Erfüllung der Mitwirkungs-, Aufklärungs- und/oder Schadensminderungsobliegenheiten des Mieters (vgl. Ziffer VII. 8.).  

 

  1. Für vom Mieter zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die nicht den ABMG unterfallen, haftet der Mieter gegenüber raquatec in jedem Fall unbegrenzt. Eine Haftungsbegrenzung des Mieters nach den ABMG besteht beispielsweise nicht für solche Schäden am Mietgegenstand, die durch Hochwasser sowie durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen entstehen. Ebenso besteht keine Haftungsbegrenzung des Mieters für Reifenschäden am Mietgegenstand, es sei denn, der Reifenschaden ist Folge (Folgeschaden) eines dem Grunde nach gemäß den ABMG versicherten Sachschadens an anderen Teilen des versicherten Mietgegenstandes. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schäden an Gummiketten von Baggern, auf denen sich diese bewegen. Auch besteht keine Haftungsbegrenzung für Schäden, die während eines Transports des Mietgegenstandes, der nicht von raquatec oder einem von raquatec beauftragten Transportunternehmen durchgeführt wird, entstehen oder die während einer gemäß Ziffer VII. 7. unzulässigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte entstehen. 

 

  1. Soweit der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV. 3. eine Selbstbeteiligung zu tragen hat, gilt Folgendes: Sollte raquatec aufgrund der Vertragsmodalitäten eines jeweils bestehenden Versicherungsvertrages einen Anteil des Schadens zu tragen haben, welcher der Höhe nach niedriger ist als die vom Mieter nach dieser Regelung zu zahlende Selbstbeteiligung, so reduziert sich die vom Mieter zu leistende Selbstbeteiligung im konkreten Schadensfall auf den von raquatec zu tragenden Schadensanteil. 

 

  1. raquatec ist berechtigt, einen beschädigten Mietgegenstand nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten instand setzen zu lassen oder den Schaden dem jeweiligen Versicherer von raquatec zur Schadensregulierung zu melden.

 

  1. Mietgegenstände mit einem Neuwert von unter Euro 1.500,00 hat der Mieter auf eigene Kosten zugunsten von raquatec als Begünstigte des Versicherungsvertrages für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden (Feuer, Diebstahl, Verlust und Beschädigung) zu versichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er raquatec sämtliche aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden zu erstatten.  

 

  1. Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er raquatec gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z. B. Mobilbagger, Radlader), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.

 

  1. Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung gemäß Ziffer XIV. 4. an raquatec ab. Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer XIV. 5. an HKL ab, soweit

raquatec Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter herrührenden Schaden haftet. HKL nimmt die vorgenannten Abtretungen an.

 

  1. Sämtliche von raquatec abgeschlossene Versicherungen sowie dem Mieter gewährte Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer XIV. 3. gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets.

 

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der jeweiligen Mietstation von raquatec, sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde. 

 

  1. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Oldenburg. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. raquatec ist berechtigt, den Mieter auch an seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen. 

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